Struktur unserer Genossenschaft: Ein Blick auf die Organisation
Die Struktur unserer Genossenschaft zeichnet sich durch eine klare und wohlüberlegte Organisationsform aus, die auf demokratischen Grundwerten und festen Wahlzyklen basiert. Alle fünf Jahre sind die Mitglieder dazu aufgerufen, die Vertreterversammlung zu wählen, welche wiederum alle drei Jahre die Verantwortung trägt, den Aufsichtsrat zu bestimmen.
Der Aufsichtsrat übernimmt eine zentrale Rolle, indem er alle sechs Jahre den Vorstand einsetzt. Dieser Vorstand nimmt eine Schlüsselposition ein, indem er nicht nur die strategische Ausrichtung lenkt, sondern auch maßgeblich an der Personalgestaltung beteiligt ist.
Die klare Hierarchie und die periodischen Wahlen schaffen nicht nur eine demokratische Mitbestimmung, sondern dienen auch der langfristigen Stabilität und Effizienz unserer Genossenschaft.
Insbesondere die Rolle des Vorstands, der nicht nur für die Gesamtausrichtung verantwortlich ist, sondern auch die Mitarbeiter einstellt, die direkt mit den Mitgliedern interagieren, gewährleistet eine umfassende Berücksichtigung der Bedürfnisse und Anliegen unserer Mitglieder.
Dieses durchdachte System ermöglicht eine transparente Entscheidungsfindung und fördert eine gezielte Ausrichtung auf die Belange der Mitglieder. Die festen Strukturen und regelmäßigen Wahlen bilden somit das Rückgrat unserer Genossenschaft und legen seit über 100 Jahren den Grundstein für eine gemeinsame, nachhaltige Entwicklung und Zusammenarbeit.
Die Vertreterversammlung
Unsere Vertreterinnen und Vertreter dienen als Bindeglied zwischen den Mitgliedern und der Baugenossenschaft. Sie haben stets ein offenes Ohr für die Wünsche, Anregungen sowie Interessen unserer Mitglieder und setzen sich für deren Belange ein. Folglich haben sie sowohl die Möglichkeit als auch die Aufgabe, aktiv und nach demokratischen Grundsätzen die GBS mitzugestalten. Die Vertreterinnen und Vertreter wählen den Aufsichtsrat und beschließen unter anderem über die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Verwendung des Bilanzgewinns und entlasten jährlich Aufsichtsrat und Vorstand.
Die letzte Wahl fand im Zeitraum vom 14. Februar bis 2. Mai 2022 statt. Nach Auszählung von 1.124 gültigen Wahlbriefen und 22.495 Stimmen standen die 93 Vertreterinnen und Vertreter sowie 26 Ersatzvertreterinnen und Ersatzvertreter fest. Seit dem 23. Juni 2022 sind sie im Amt. Dieses endet mit der Vertreterversammlung, die über die Entlastung der Vorstandsmitglieder und des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Dies erfolgt – für das Geschäftsjahr 2026 – voraussichtlich im Juni 2027.
Das Amt erlischt vorzeitig, wenn eine Vertreterin oder ein Vertreter das Amt niederlegt, geschäftsunfähig wird, aus der Genossenschaft ausscheidet oder ausgeschlossen wird. Darauf folgt die Amtszeit der Ersatzvertreterin oder des Ersatzvertreters.
Laut § 35 unserer Satzung beschließt die Vertreterversammlung über die im Genossenschaftsgesetz und in der Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über:
- Änderung der Satzung,
- Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang),
- die Verwendung des Bilanzgewinnes,
- die Deckung des Bilanzverlustes,
- die Verwendung der gesetzlichen Rücklage zum Zwecke der Verlustdeckung,
- Entlastung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder,
- Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates,
- Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
- fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages von Vorstandsmitgliedern,
- Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft gemäß § 11 Abs. 7,
- die Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung,
- Festsetzung der Beschränkungen bei der Kreditgewährung gemäß § 49 GenG,
- die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel,
- die Auflösung der Genossenschaft,
- die Zustimmung zu einer Wahlordnung für die Wahl von Vertretern zur Vertreterversammlung,
- Wahl von Mitgliedern des Wahlvorstandes für die Wahl zur Vertreterversammlung.
Die Vertreterversammlung berät ansonsten über:
- den Lagebericht des Vorstandes,
- den Bericht des Aufsichtsrates,
- den Bericht über die gesetzliche Prüfung gemäß § 59 GenG; gegebenenfalls beschließt die Vertreterversammlung über den Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichtes.
Der Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat ist eine wesentliche Instanz in unserer Genossenschaft. Er
schützt die Interessen aller Mitglieder und gewährleistet, dass unsere genossenschaftlichen Werte gewahrt bleiben.
Zusammensetzung des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat setzt sich aktuell aus neun Mitgliedern zusammen. Die Vertreterversammlung ist berechtigt, die Mitgliederzahl festzulegen. Alle Mitglieder des Aufsichtsrats müssen auch Mitglieder unserer Genossenschaft sein. Die Wahl oder Wiederwahl ist bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres möglich.
Sitzungen und Beschlüsse
Der Aufsichtsrat hält je nach Bedarf Sitzungen ab, regelmäßig auch gemeinsam mit dem Vorstand. Beschlüsse werden mit Mehrheitsabstimmungen getroffen. Zu den Sitzungen werden Protokolle angefertigt.
Sorgfaltspflichten und Verantwortung
Die Mitglieder des Aufsichtsrats müssen bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds beachten. Vertrauliche Informationen, die ihnen durch ihre Aufsichtsratstätigkeit bekannt werden, müssen gewahrt bleiben, auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt.
Verantwortlichkeiten und Aufgaben
Der Aufsichtsrat spielt eine wichtige Rolle bei der Förderung und Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands. Seine Befugnisse und Pflichten sind durch Gesetz und Satzung begrenzt. Besonders wichtig ist dabei die Achtung der Leitungsbefugnis des Vorstands. Das Genossenschaftsgesetz ist die Basis für die Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsrat und Vorstand. So ist sichergestellt, dass unsere Genossenschaft effektiv und zielgerichtet geführt wird.
Ausschluss von Interessenkonflikten
Es ist von größter Bedeutung, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats unabhängig und frei von Interessenkonflikten handeln. Deshalb dürfen Aufsichtsratsmitglieder weder gleichzeitig Vorstandsmitglieder oder ständige Vertreter von Vorstandsmitgliedern sein noch als Mitarbeiter in einem Arbeitsverhältnis zur Genossenschaft stehen. Auch Angehörige von Vorstands oder Aufsichtsratsmitgliedern und Mitarbeitenden können nicht Mitglieder des Aufsichtsrats sein.
Wahl und Amtszeit
Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Vertreterversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Die Amtszeit endet mit dem Abschluss der dritten ordentlichen Vertreterversammlung nach der Wahl. Eine Wiederwahl ist zulässig. Dauerhaft verhinderte Aufsichtsratsmitglieder können durch die Vertreterversammlung abberufen und ersetzt werden.
Der Vorstand
Der Vorstand unserer Genossenschaft spielt eine entscheidende Rolle in der Leitung und Vertretung der Organisation. Er wird gebildet aus seinen Mitgliedern Bernd Reif und Oliver Pastor, die seit dem 1. Oktober 2020 ihrer Verantwortung nachkommen.
Vorstandszusammensetzung und Beschränkungen
Der Vorstand setzt sich aus mindestens zwei Mitgliedern zusammen, die natürliche Personen und auch Mitglieder der Genossenschaft sein müssen. Möglich wäre beispielsweise auch, vertretungsberechtigte Personen aus Unternehmen in den Vorstand zu bestellen. Allerdings gibt es klare Beschränkungen hinsichtlich der Verwandtschaftsverhältnisse der Vorstandsmitglieder, um mögliche Interessenkonflikte zu vermeiden.
Anstellungsverträge, Amtszeit und Entscheidungsprozesse
Die Verträge der Vorstandsmitglieder sollen die Dauer der Bestellung abdecken, und Kündigungen fallen in den Zuständigkeitsbereich des Aufsichtsrats. Die Amtszeit ist auf höchstens sechs Jahre begrenzt, mit der Möglichkeit zur Wiederbestellung. Der Entscheidungsprozess im Vorstand ist flexibel, auch schriftlich oder über Fernkommunikationsmedien, und erfordert eine Mehrheitsentscheidung.
Aufgaben, Pflichten und Haftung des Vorstands
Die Vorstandsmitglieder tragen die Verantwortung für die genossenschaftliche Geschäftsführung und müssen dabei die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters anwenden. Dies schließt die Planung und Durchführung von Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen ein, wobei die Gewährleistung eines reibungslosen Geschäftsbetriebs im Fokus steht. Das ordnungsgemäße Rechnungswesen, einschließlich der Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, ist eine weitere Schlüsselaufgabe des Vorstands.
Entscheidungen über Mitgliedschaft und Geschäftsanteile liegen ebenfalls in der Verantwortung des Vorstands, wobei dieser die genossenschaftlichen Zielsetzungen im Auge behalten muss.
Bei Pflichtverletzungen haften Vorstandsmitglieder gesamtschuldnerisch, es sei denn, sie handeln im nachweisbaren Interesse der Genossenschaft und können dabei auf angemessene Informationen zurückgreifen. Dieser Grundsatz unterstreicht die Bedeutung der sorgfältigen Abwägung von Entscheidungen im Sinne der Genossenschaft und ihrer Mitglieder.