Notdienste

Defekte Etagen- und Zentralheizungen, Wasserrohrbrüche
Firma Megias: 0170 – 7681502

WC- und Abflussverstopfungen
Firma Hack: 0800 – 3545550

Hausverteilung Strom
Firma Merz: 06232 – 67 30 60

Hauptversorgung Strom
Stadtwerke Speyer: 06232 – 625 4000

Hauptversorgung Gas
Stadtwerke Speyer: 06232 – 625 4400

Hauptversorgung Wasser/Fernwärme
Stadtwerke Speyer: 06232 – 625 4440

Störungsnummer Rauchmelder
Firma Pyrexx: 030 – 74 74 74 74
Schadenmeldung
Telefonische Schadenmeldung Frau Baßler, Telefon: 06232/6013-26
oder verwenden Sie das nachfolgende Formular.
Fragen zur Corona-Krise
Kündigungsausschluss bei Mietrückständen aufgrund COVID-19-Pandemie –
Was gilt es jetzt zu wissen? Was ist jetzt zu tun?
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Was regelt das Gesetz?
Wird der Mieter generell von der Pflicht zur Zahlung der Miete befreit?
Nein.
Erstens: Die Regelung betrifft nur die Kündigung!
Zweitens: Der Kündigungsausschluss gilt nur für Fälle, in denen die Mietrückstände auf den Auswirkungen der SARS-CoV-2-Virus-Pandemie beruhen.
Drittens: Ausgeschlossen wird nur die Kündigung. Mieter bleiben zur fristgerechten Zahlung verpflichtet. Dies hat zur Folge, dass Mieter bei nicht fristgerechter Leistung in Verzug geraten und Verzugszinsen fällig werden können. Sie haben aber bis zum 30. Juni 2022 Zeit, die Mietschulden zu begleichen, ohne eine Kündigung befürchten zu müssen.
Viertens: Die Regelung erfasst nur die Kündigung wegen Zahlungsrückständen aus den Monaten April bis Juni 2020. Gibt es Zahlungsrückstände aus früheren Zeiträumen, die zur Kündigung berechtigen oder sonstige Kündigungsgründe des Vermieters (z. B. Eigenbedarf oder aufgrund Fehlverhaltens des Mieters gegenüber dem Vermieter) ist eine Kündigung weiterhin zulässig.
Darf ein Mieter einfach so die Mietzahlung einstellen?
Nein.
Er darf es nur dann, wenn er die Miete oder einen Teil seiner Miete aufgrund von Einkommensverlusten, die auf die COVID-19 Pandemie zurückzuführen sind, nicht zahlen kann.
Darf ein Mieter den Zusammenhang zwischen Einkommensverlust und COVID-19 Pandemie einfach behaupten?
Nein.
Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung ist vom Mieter glaubhaft zu machen.
Wie soll der Mieter den Zusammenhang glaubhaft machen?
Zur Glaubhaftmachung kann sich der Mieter entsprechender Nachweise, einer Versicherung an Eides statt oder sonst geeigneter Mittel bedienen. Hierfür kommen in Frage:
– Nachweis der Antragstellung beziehungsweise die Bescheinigung über die Gewährung staatlicher Leistungen
– Bescheinigungen des Arbeitgebers
– andere Nachweise über das Einkommen beziehungsweise über den Verdienstausfall.
Das Gesetz schreibt hier keine Priorität vor.
Am besten geeignet sind Nachweise, aus denen sich der auf die Pandemie zurückzuführende Netto-Einkommensverlust ergibt (Nettoeinkommen vorher-nachher).
Eine Versicherung an Eides statt ist nicht zwingend, sondern nur eine Option.
Kann der Mieter die Miete komplett aussetzen, auch wenn er einen Teil der Miete zahlen könnte.
Der Mieter sollte nur im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zahlen.
Dies kann auch bedeuten, dass er das, was er kann, auch zahlen muss.
Müssen die Mieter ggf. auch ihre Ersparnisse einsetzen, um die Nichtleistung der Miete soweit wie möglich zu vermeiden?
Ja, davon gehen wir grundsätzlich aus.
Vgl. auch Aussagen des Berliner Mietervereins https://www.rbb24.de/wirtschaft/thema/2020/coronavirus/beitraege/berlin-corona-vermieter-mieter-ausnahmeregelungen.html
Aber wir werden hier mit Augenmaß handeln und einen Freibetrag des vierfachen monatlichen Bruttoeinkommens ansetzen. Alles was der Rente dient, ist ausgenommen.
Müssen (Ehe-)Partner untereinander den Einkommensverlust des anderen ausgleichen, um die Nichtleistung der Miete soweit wie möglich zu vermeiden?
Ja, soweit sie beide Mietvertragsparteien sind und als Gesamtschuldner haften. Das „Glaubhaftmachen“ trifft dann auch beide Vertragspartner.
Vgl. auch Aussagen des Berliner Mietervereins https://www.rbb24.de/wirtschaft/thema/2020/coronavirus/beitraege/berlin-corona-vermieter-mieter-ausnahmeregelungen.html
Muss der Mieter selbst tätig werden und Unterstützung anfordern?
Ja.
Betroffene Mieter werden ausdrücklich dazu aufgefordert, öffentliche Leistungen zu beantragen.
Häufige Fragen FAQ´s allgemein
Mitgliedschaft
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Wer kann Mitglied bei der GBS werden?
Wie werde ich Mitglied bei der GBS?
Zum Erwerb der Mitgliedschaft benötigen wir eine vom Bewerber unterzeichnete Beitrittserklärung sowie das SEPA-Lastschriftmandat vollständig ausgefüllt und unterschrieben in Papierform. Die Formulare finden Sie im Servicebereich unserer Homepage zum Download. Über die Zulassung zum Beitritt beschließt der Vorstand. Bei Aufnahme sind 40,- Euro als einmaliges Eintrittsgeld sowie ein Geschäftsanteil in Höhe von 310,- Euro zu entrichten. Eine Ratenzahlung von mindestens 26,- Euro pro Monat ist möglich.
Begrenzung der Geschäftsanteile
Wie kann ich meine Mitgliedschaft kündigen?
Wann bekomme ich nach der Kündigung meiner Mitgliedschaft meine Anteile zurück?
Die Auszahlung der Genossenschaftsanteile erfolgt nach der Vertreterversammlung im Folgejahr.
Beispiel:
Kündigung im Mai; die Auszahlung des Geschäftsguthabens erfolgt nach der Vertreterversammlung im folgenden Jahr.
Kündigung im August; die Auszahlung des Geschäftsguthabens erfolgt nach der Vertreterversammlung im übernächsten Jahr.
Übertragung des Geschäftsguthabens
Wohnungsbezogene Fragen
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Wer kann eine Wohnung bei der GBS anmieten?
Unser Wohnungsangebot richtet sich im Regelfall an unsere Genossenschaftsmitglieder. Diese werden bei der Wohnungsvergabe bevorzugt berücksichtigt. Vor Anmietung einer Wohnung ist die Begründung einer Mitgliedschaft bei unserer Genossenschaft erforderlich.
Wo kann ich mich über aktuelle Wohnungsangebote informieren?
Wie bewerbe ich mich um eine Wohnung?
Für unsere Wohnungsangebote nutzen wir das Immobilienportal Immomio. Dort können Sie sich schnell und unkompliziert registrieren. Mit Ihrem persönlichen Profil bekunden Sie dann Ihr Interesse an einer Wohnung. Sie können auch ein individuelles Suchprofil anlegen. Über das Portal erfolgen dann die weitere Abwicklung und Kommunikation. Von der Vereinbarung von Besichtigungsterminen über das Einstellen von benötigten Unterlagen bis hin zur Wohnungsvergabe.
Weitere Informationen zur Anmeldung bei Immomio sowie eine Übersicht unserer aktuellen Wohnungsangebote erhalten Sie hier.
Müssen Geschäftsanteile zur Anmietung einer Wohnung erworben werden?
Bis wann muss ich meine monatliche Miete bezahlt haben?
Ich möchte meine Miete zukünftig von meinem Konto abbuchen lassen. Was muss ich tun?
Ich möchte meine Wohnung kündigen. Wie lange ist meine Kündigungsfrist, wie muss die Kündigung erfolgen?
Was ist unter einer Wohnungsübergabe zu verstehen?
Was ist unter einer Wohnungsabnahme zu verstehen?
Darf ich in der Wohnung ein Haustier halten?
Ich möchte mich über etwas beschweren.
An wen kann ich mich bei Lärmbelästigungen von Nachbarn oder sonstigen Verstößen gegen die Hausordnung wenden? Wie verhalte ich mich?
Es gab unter den Wohnungsbewohnern einen Sterbefall. Welche Informationen benötigt die GBS?
Muss ich eine Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung abschließen?
Wir empfehlen Ihnen den Abschluss einer Hausrat- und einer Haftpflichtversicherung.
Die Hausratversicherung schützt vor finanziellen Folgen und Schäden z.B. bei Einbruch, Diebstahl, Brand, Blitzschlag, Explosion und Leitungswasserschäden.
Sollte in Ihrer Wohnung ein Wasserschaden eintreten, ist es egal, ob die Ursache direkt in Ihren Mieträumen oder in der Wohnung des Nachbarn entstanden ist.
Schäden an Ihrem Hausrat (Möbel, Teppichböden, etc.) übernimmt nur Ihre Hausratversicherung. In keinem Fall ist dafür die Gebäudeversicherung oder Haftpflichtversicherung des Vermieters zuständig.
Die private Haftpflichtversicherung deckt mögliche Schäden durch geplatzte Wasserschläuche an Spül- oder Waschmaschinen ab, die an Fußböden oder Decken, am Mauerwerk und am Hausrat der Mieter in den darunter oder daneben liegenden Wohnungen entstehen.
Ich habe einen Schaden / Notfall in meiner Wohnung. Was muss ich nun tun?
Wenn sich aus einem Schaden eventuelle Folgeschäden am Gebäude ergeben können, sind Sie verpflichtet Ihrem Vermieter dies unverzüglich zu melden.
Einen Schaden können Sie zu unseren Geschäftszeiten persönlich oder telefonisch in unserer Geschäftsstelle melden. Alternativ informieren Sie uns über unser Online-Schadenformular im Menü Service. Bei dringenden Notfällen, die keinen Aufschub dulden, wenden Sie sich bitte an unsere Notdienstfirmen. Die Telefonnummern finden Sie unter dem Punkt Notdienste im Servicebereich unserer Homepage. Während der Öffnungszeiten der GBS entstandene Notfälle sind zunächst immer der technischen Abteilung zu melden.
TV/ Kabel
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Sind alle Wohnungen der GBS mit Kabel-TV-Anschluss ausgestattet? Wer ist mein Vertragspartner? An wen wende ich mich bei Störungen?
Unsere Wohnungen verfügen im Regelfall über einen Breitbandkabelanschluss. Voraussetzung für den Fernsehempfang ist allerdings der Abschluss eines entsprechenden Kabelfernseh-Vertrages mit dem regionalen Kabelfernsehanbieter Vodafone Kabel Deutschland GmbH. Bei technischen Störungen wenden Sie sich an Ihren Vertragspartner Vodafone unter der Service-Telefonnummer 0800-5266625.
Die Installation einer Parabolantenne genehmigen wir im Allgemeinen nicht, da durch die verfügbaren Programme im Kabelnetz der Informationsbedarf ausreichend gedeckt wird. Ferner besteht die Möglichkeit, das individuelle Informationsinteresse über Programme im Internet zu befriedigen.
Rauchwarnmelder
Unsere Wohnungen sind zu Ihrer Sicherheit mit Rauchwarnmeldern der Firma Pyrexx ausgestattet. Die Firma Pyrexx ist für den Service und die Wartung der Geräte zuständig.
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Was soll ich bei Alarmauslösung tun?
Verständigen Sie bei einem Brand sofort die Feuerwehr unter der Notrufnummer 112.
Wenn kein Brand festgestellt wird, handelt es sich um einen Fehlalarm. Das akustische Signal kann durch einmaliges Drücken auf den Deckel des Rauchmelders stumm geschaltet werden.
Wenn die Alarmbereitschaft des Rauchwarnmelders gefährdet ist, ertönt ein regelmäßig kurzer Hinweiston. Im Falle dieses Signals informieren Sie bitte umgehend den Service der Firma Pyrexx (Tel. 030 – 74 74 74 74). Bis zur Überprüfung durch die Firma Pyrexx kann das akustische Signal vorübergehend deaktiviert werden:
Anleitung für Rauchwarnmelder
Wer ist bei Störungen mein Ansprechpartner?
Bei Störungen erreichen Sie die Firma Pyrexx unter folgender Servicenummer:
030 – 74 74 74 74.
Downloads und Informationen
Um die nachfolgenden Informationen zu erhalten, klicken Sie die gewünschten Dokumente einfach an. Alle Dokumente liegen als PDF Dateien vor.
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Design by Udo Wack Digital Marketing
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